Vergütungsgrundsätze

Nach welchen Grundsätzen richtet sich die Abgeltung der Leistungen eines Mitgliedes des LAV?

Der Luzerner Anwaltsverband (LAV) empfiehlt seinen Mitgliedern, die Vergütung für ihre Dienstleistungen im Rahmen der anwendbaren Gesetze und der Verkehrsübung individuell zu vereinbaren. Für den Fall der fehlenden Honorarvereinbarung hält der Vorstand des LAV die der Verkehrsübung entsprechenden - auf der Kostenstruktur eines freiberuflich geführten Anwaltsbüros beruhenden - Vergütungsgrundsätze wie folgt fest:

Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar für die Dienstleistungen, dem Ersatz der Auslagen und der Mehrwertsteuer.

Bemessung des Honorars

Kriterien für die Bemessung des Honorars sind

  • der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand
  • die Bedeutung der Sache für den Klienten/die Klientin
  • die Schwierigkeit der Sache
  • die übernommene Verantwortung.

Honorar nach Stundenansatz

Der übliche Grundansatz pro Arbeitsstunde beträgt Fr. 230.- bis Fr. 350.- (exkl. Mehrwertsteuer). Die konkrete Bemessung erfolgt aufgrund der oben aufgeführten Kriterien. Der Grundansatz kann angemessen erhöht werden bei

  • hoher wirtschaftlicher Bedeutung der Sache
  • Anwendung von Spezialkenntnissen
  • Anwendung von Fremdsprachen
  • Dringlichkeit der Verrichtung
  • Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit
  • und anderen wichtigen Gründen.

Reisezeiten werden zum Grundansatz berechnet. Die eigentlichen Sekretariatsarbeiten sind im Grundansatz inbegriffen. Für Sachbearbeitungen durch Nicht-Juristen/Juristinnen beträgt der Stundenansatz Fr. 120.- bis Fr. 180.-. Die vorstehenden Ansätze sind auch üblich bei Willensvollstreckung und Liquidationen sowie für Vorbereitungs- und Folgearbeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beurkundungen, die in der Beurkundungsgebühr nicht inbegriffen sind.

Honorar nach Interessenwert

Durch individuelle Vereinbarung können die Parteien das Honorar statt nach Stundenansatz in Prozenten (maximal 5%) des Interessenwertes festlegen. Die Vergütung hat den Leistungen zu entsprechen.

Honorar für Vermögensverwaltungen

Für Verwaltungen beträgt das jährliche Honorar üblicherweise 1 bis 3 Promille des verwalteten Vermögens oder 2 bis 6 Prozent des Bruttoertrags. Dienstleistungen, die über den Rahmen einer üblichen Verwaltung hinausgehen, werden zusätzlich nach Stundenansetz berechnet.

Honorar für Vertretung vor Schiedsgerichten

Für die Vertretung vor Schiedsgerichten bemisst sich das Honorar wahlweise nach der öffentlichrechtlichen Kostenverordnung oder nach Stundenansatz.

Ersatz der Auslagen

Die Auslagen (Gebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Kopien, Reisen sowie Kosten für Leistungen Dritter usw.) werden nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.