Kantonsgericht: Parteientschädigung in eigener Sache für Vertretung durch Büropartner
Wir möchten Sie gerne auf einen aktuelleren Entscheid des Kantonsgerichts aufmerksam machen, welcher die kanzleiinterne Rechtsvertretung in eigener Sache beinhaltet:
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (Anwältin) durch ihre Büropartnerin vertreten. Damit liege, so das Kantonsgericht, im Grundsatz ein Fall von Prozessführung «in eigener Sache» vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen Parteientschädigungen zugesprochen würden. Wer nicht berufsmässig vertreten sei, dem sei eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Diese sei aber nicht gemäss Anwaltstarif zu entschädigen, sondern es sei eine tiefere ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Abgesehen davon, dass die Kostennote für die ex aequo et bono zu bemessende Umtriebsentschädigung nicht massgebend sei, gelte es zudem festzustellen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.— nicht dem im Kanton Luzern geltenden Anwalts-Tarif entspreche. Sie finden diesen Entscheid in voller Länge unter untenstehenden Button.
Diese Rechtsprechung ist zwar zur Kenntnis zu nehmen. Was der Vorstand allerdings nicht unkommentiert belassen kann, ist der Hinweis bezüglich des Stundenansatzes von CHF 280.--. Im Zivilprozess gibt es keinen «geltenden Anwalts-Tarif» (ausgenommen UR-Mandate). Wir werden dieses Thema im Hebst 2023 während des Austauschs mit dem Kantonsgericht aufgreifen und diskutieren.
|