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Liebe Kolleginnen und Kollegen

Die Tulpen spriessen und ich komme gerne mit neuen Informationen auf Sie zu:


Einladung GV – erstmals per E-Mail

An der letzten Generalversammlung haben Sie der Änderung des Artikels 21 unserer Statuten dahingehend zugestimmt, dass die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung in Einhaltung der Einberufungsfrist von 14 Tagen künftig auch elektronisch erfolgen darf. Diese Art der internen Kommunikation ist für die Geschäftsstelle einfacher zu handhaben, schneller bei den Adressaten und kostet deutlich weniger.

Wir erlauben uns somit, die diesjährige Einladung zur GV vom 12. Mai 2023 erstmals elektronisch zu versenden. Sie wird noch vor Ostern in einer separaten E-Mailnachricht an Sie verschickt werden. Sollten Sie bis am Osterdienstag keine Einladung in Ihre E-Mailbox erhalten haben, bitte ich Sie, sich mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, um allfällige technische Probleme beseitigen zu können.

Ausgenommen vom elektronischen Versand bleiben unsere Ehrengäste, welche nach wie vor eine postalisch verschickte, persönliche Einladung erhalten werden.

 


Auswertung UR-Online-Umfrage

Wir sind mitten in der Auswertung der UR-Online-Umfrage, bei welcher Sie sehr zahlreich mitgemacht haben. Den 193 teilnehmenden Mitgliedern sei an dieser Stelle nochmals ganz herzlich für die gute Mitwirkung gedankt!

An der Generalversammlung vom 12. Mai 2023 werden wir Ihnen die Auswertung unserer Umfrage präsentieren und die nächsten Schritte aufzeigen. Es lohnt sich also, nicht nur beim gemütlichen Teil unseres Anwaltstags dabei zu sein.

 


Austausch mit erstinstanzlichen Gerichten: Themensammlung

Am 30. Mai 2023 findet das traditionelle Treffen mit den erstinstanzlichen Gerichten statt. Themen und Anregungen aller Art nehmen wir hierzu bis 24. April 2023 per E-Mail (info@lav.ch) entgegen.

 


Update Bähler-Tabelle

An der Abendveranstaltung vom 29. März 2022 zur «Bähler»-Tabelle (Unterhaltstabelle) hat sich das Kantonsgericht bereit erklärt, uns Updates der Tabelle zur Verfügung zu stellen.

Gerne informiere ich Sie hiermit über die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen seitens des Kantonsgerichts mit dem technischen Hinweis, dass der darin aufgeführte Index (bsp #9) sich jeweils auf die Spalte B der Tabelle bezieht. Die Tarife können von der Excel-Tabelle kopiert werden. Die relevanten Dokumente können Sie über Ihren Zugang zum Mitgliederbereich sowie unter den nachfolgenden Buttons abrufen:

Update 2023
Tarife 2023

Umzug Kantonsgericht an früheren Standort

Das Kantonsgericht hat uns mitgeteilt, dass die 3. Abteilung per 1. März 2023 wieder am alten Standort zu finden ist. Die Anschrift lautet wie folgt:

Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569, 6002 Luzern                                            

 


Sponsoring: Verein entscheidsuche.ch

Prof. F. Lorandi trat mit der Anfrage an uns, den Verein entscheidsuche.ch für die Betreibung der Webseite www.entscheidsuche.ch finanziell zu unterstützen. Der Vereinszweck besteht darin, die Rechtsprechung schweizerischer Gerichte für jedermann durchsuchbar und zugreifbar zu machen.

Auf der Webseite können Sie kostenlos sämtliche publizierten Entscheide aller schweizerischen Gerichte finden und gezielt nach Schlüsselbegriffen suchen. Der Vorstand ist vom Angebot überzeugt und hat beschlossen, im Jahr 2023 einen dreistelligen Beitrag zur Mitfinanzierung dieser Suchmaschine zu leisten. Gleichzeitig rufen wir Sie auf, dieses Online-Hilfsmittel für sich selber rege zu nutzen.

 


Kantonsgericht: Parteientschädigung in eigener Sache für Vertretung durch Büropartner

Wir möchten Sie gerne auf einen aktuelleren Entscheid des Kantonsgerichts aufmerksam machen, welcher die kanzleiinterne Rechtsvertretung in eigener Sache beinhaltet:

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (Anwältin) durch ihre Büropartnerin vertreten. Damit liege, so das Kantonsgericht, im Grundsatz ein Fall von Prozessführung «in eigener Sache» vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen Parteientschädigungen zugesprochen würden. Wer nicht berufsmässig vertreten sei, dem sei eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Diese sei aber nicht gemäss Anwaltstarif zu entschädigen, sondern es sei eine tiefere ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Abgesehen davon, dass die Kostennote für die ex aequo et bono zu bemessende Umtriebsentschädigung nicht massgebend sei, gelte es zudem festzustellen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.— nicht dem im Kanton Luzern geltenden Anwalts-Tarif entspreche. Sie finden diesen Entscheid in voller Länge unter untenstehenden Button.

Diese Rechtsprechung ist zwar zur Kenntnis zu nehmen. Was der Vorstand allerdings nicht unkommentiert belassen kann, ist der Hinweis bezüglich des Stundenansatzes von CHF 280.--. Im Zivilprozess gibt es keinen «geltenden Anwalts-Tarif» (ausgenommen UR-Mandate). Wir werden dieses Thema im Hebst 2023 während des Austauschs mit dem Kantonsgericht aufgreifen und diskutieren.

LGVE_2021_II_Nr.8

Wir bleiben für Sie dran und melden uns noch vor Ostern mit der Einladung zur GV im Hotel Seeburg wieder!

 

Herzliche, kollegiale Frühlingsgrüsse

Christine Hess-Keller, Präsidentin LAV