LAV_logo_200x35mm.jpg

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Ich freue mich sehr, Ihnen die Einladung zur diesjährigen Generalversammlung vom 19. April 2024 im Hotel Schweizerhof sowie weitere Informationen wie folgt zukommen zu lassen:


Generalversammlung vom 19. April 2024

Gerne laden wir Sie zur diesjährigen Generalversammlung vom Freitag, 19. April 2024 im Hotel Schweizerhof in Luzern ein und lassen Ihnen nachfolgend die Detailinformationen samt Beilagen zukommen.

Aus organisatorischen Gründen ersuchen wir Sie um eine verbindliche Anmeldung bis am 10. April 2024 über das Online-Anmeldeformular.

Nebst einem Dinner in gediegener Atmosphäre des Zeugheersaals garantieren wir Ihnen einen humorvollen Show Act der Extraklasse mit Frau Kollegin MLaw Michelle Kalt («TV-Anwältin» & Comedian).

Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme.

Freundliche und kollegiale Grüsse

Christine Hess-Keller, Präsidentin LAV

*******

Zum Online-Anmeldeformular gelangen Sie über folgenden Link: HIER KLICKEN

*******

Einladung zur Generalversammlung (Briefform)
Jahresbericht 2023
Jahres- & Vermögensrechnung 2023
Budget 2024
Revisionsbericht
Informationsschreiben Statutenrevision

Weiterbildung: Cyberrisiken: Wie kann das Sicherheitsdispositiv verbessert werden?

Schweizer Privatpersonen und KMUs sind vermehrt das Ziel cyberkrimineller Gruppierungen. Die Angriffe wurden in den letzten Jahren raffinierter und konnten gravierende Schäden anrichten. Am Dienstag, 7. Mai 2024 um 18.15 Uhr findet im Hotel des Balances eine praxisrelevante Weiterbildung zu den Cyberrisiken statt. Referent ist Philipp Zihler. Er arbeitet als ICT-Sicherheitsberater bei der B-SECURE GmbH und unterstützt Schweizer Unternehmen beim Aufbau und der Verifikation eines angemessenen Sicherheitsdispositivs. Das Referat von Philipp Zihler wird uns 1:1 aufzeigen, wie Cyberkriminelle vorgehen. Wir erhalten zudem einen Einblick, welche Rolle das Darknet bei den Angriffen spielt. Damit wir unser Sicherheitsdispositiv verbessern können, werden wir gezielte Handlungsempfehlungen erhalten. 

Ihre Anmeldung nehmen wir gerne über den Link "Weiterbildung" bis spätestens Freitag, 03. Mai 2024 entgegen. Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme und interessante Gespräche beim anschliessenden Apéro Riche.


Bedarf an Kindsvertretungen: Liste mit Kinderanwältinnen und -anwälten

Der Bedarf an Kindsvertretungen in Verfahren vor der KESB, vor den Gerichten und den übrigen Justizbehörden nimmt laufend zu. Die Präsidialkonferenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Luzern führt eine Liste mit den Kinderanwältinnen und Kinderanwälten, welche fortlaufend überarbeitet und ergänzt wird.

Falls Sie sich im Bereich der Kindsvertretung engagieren und auf die Liste aufgenommen werden möchten, können Sie sich direkt bei der Präsidentin der KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Frau Janique Häfliger-Jans (janique.haefliger@kesb-entlebuch.ch), melden.


Werbeeinschränkungen für Anwaltschaft

In einem Urteil in italienischer Sprache (2C_1006/2022) legt das Bundesgericht den Grundsatz in Art. 12 lit. d BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte Werbung machen können, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht, hinsichtlich von Newslettern restriktiv aus.

Vier Tessiner Anwälte hatten ihre aktuellen und früheren Mandanten in einem unerbetenen Newsletter auf Entwicklungen in Rechtsfragen hingewiesen, so beispielsweise auf die bei Bauhandwerkerpfandrechten zu beachtenden Fristen oder auf Einschränkungen bei der Vermietung von Wohnungen auf Plattformen. Die Anwaltsdisziplinarkommission des Kantons Tessin belegte die Anwälte wegen eines Verstosses gegen die Berufsregeln der Werbung mit einer Disziplinarbusse von je CHF 600.00, die auf Beschwerde hin vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin auf eine Verwarnung reduziert wurde. Ein einzelner Versand an eine nicht mandatierte Firma wurde als nicht massgebender Ausreisser gewichtet.

Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid mit der Begründung, Newsletter mit unterschiedlichen Themen dürften nicht in undifferenzierten Massenmailings an alle früheren und aktuellen Kunden einer Anwaltskanzlei versandt werden, solange sich diese nicht damit einverstanden erklärt hätten und sich der Inhalt nicht auf Themen beschränke, deretwegen sich die Klienten an die Anwaltskanzlei gewandt hatten. Eine solche Werbung entspreche nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und nicht den spezifischen Informationsbedürfnissen der Kunden.

Damit widerspricht das Bundesgericht ausdrücklich der Meinung von Walter Fellmann (Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 420), wonach der Vorbehalt der Objektivität nur bedeuten soll, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist (nicht unlauter, nicht täuschend, nicht gegen Treu und Glauben verstossend). Die Anwaltschaft hat sich in Newslettern somit an einen genau definierten Empfängerkreis zu richten.

Gerne verweise ich auch auf die eben erschienene Anwaltsrevue 3/2024, in welcher sich unser Verbandsmitglied Prof. Dr. iur. Walter Fellmann eingehend zu dieser Thematik äussert.


Nun hoffe ich, Sie am Anwaltstag 2024 persönlich im Hotel Schweizerhof begrüssen zu dürfen und wünsche Ihnen frohe, erholsame Ostertage!

Herzliche, kollegiale Grüsse

Christine Hess-Keller

Präsidentin LAV