Aussprache Vorstand LAV mit Kantonsgericht
Im letzten Newsletter habe ich Sie über die bevorstehende Aussprache zwischen dem Vorstand des LAV und Vertretern des Kantonsgerichts informiert. An dieser Aussprache haben wir folgende Themen besprochen:
- Publikation wesentlicher Entscheide der Aufsichtsbehörde
- Informationen an Parteien über die Verfahrensschritte vor Kantonsgericht
- Anpassung Stundenansatz (Standard-Stundenansatz)
- Kürzung von Kostennoten
- Generelle Einführung von Tonbandaufnahmen (analog Arbeitsgericht)
Das erste Thema wurde bereits umgesetzt. Ich kann Sie auf folgende Entscheide der Aufsichtsbehörde aufmerksam machen:
LGVE 2020 V Nr. 1:
Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften
AR 19 88:
Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Eingabe einer Honorarforderung im öffentlichen Inventar über den Nachlass des verstorbenen Klienten
AR 16 100:
Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Diese ist nicht erfüllt, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt.
Der Vorstand des LAV hat darauf hingewiesen, dass nicht alle Abteilungen des Kantonsgerichts automatisch die Parteien über jeglichen Schriftenwechsel mit der Gegenpartei informieren (z.B. Fristerstreckung). Wünschenswert wäre immer eine Zustellung zur Information. Das Kantonsgericht ist sich bewusst, dass kein einheitliches Vorgehen über alle vier Abteilung gepflegt wird. Es wird dieses Anliegen für die nächste Abteilungspräsidentenkonferenz traktandieren. Der Vorstand des LAV hofft, dass eine einheitliche Praxis beschlossen wird.
Beim Stundenansatz haben wir eine angemessene Erhöhung des Standard-Stundenansatzes von CHF 230.00 gefordert, der anfangs der 90er Jahre festgelegt wurde und heute nicht mehr angemessen ist, namentlich wenn bei UR-Mandaten davon nur 85% entschädigt werden. Wir haben unter Berücksichtigung der Teuerung und anderen Faktoren einen Standard-Stundenansatz von CHF 270.00 gefordert. Wir werden Sie informieren, sobald über unser Gesuch entschieden ist.
Die Kürzung von Kostennoten ist ein Dauerbrenner und wird immer wieder auch von den Mitgliedern moniert. Die Vertreter des Kantonsgerichts führten aus, dass es im Allgemein nur zu Kostenkürzungen kommt, wenn eine überrissene Kostennote eingereicht wird. Kürzungen kann es auch geben, wenn z.B. in einem Strafverfahren die Verteidigung das gleiche Plädoyer wie vor erster Instanz hält, dafür aber einen hohen Stundenaufwand geltend macht.
Bei den Tonbandaufnahmen ist im Kanton noch keine einheitliche Regelung in Sicht. Am Kantonsgericht werden die Verhandlungen auch auf Tonband aufgenommen. Das Projekt Tonbandaufnahmen mit automatischer Transkriptionen ist aktuell in der Testphase. Erste Tests waren noch nicht zufriedenstellend. Es wird aber weiter daran gearbeitet.
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