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Liebe Kolleginnen und Kollegen

Ich hoffe, Sie konnten die sonnig-heissen Sommertage trotz Arbeit in vollen Zügen geniessen. Seit dem letzten Newsletter haben sich einige Informationen angesammelt, welche ich Ihnen wie folgt gerne mitteile:


Weiterbildung: «Neues Datenschutzgesetz: Was es zu tun gibt»

Am Dienstag, 19. September 2023 um 18.15 Uhr findet im Hotel Des Balances die topaktuelle Weiterbildung zum neuen Datenschutzgesetz statt, welches bereits am 1. September 2023 in Kraft tritt. Referent ist RA Thomas Steiner, Partner bei LAUX LAWYERS AG in Zürich. Er wird uns die zu treffenden Massnahmen in einer Kanzlei vorstellen sowie Tipps und Denkanstösse für die Anwendung des neuen Datenschutzgesetzes in der Beratung geben.

Herr Steiner hat zu diesem Thema bereits einen Artikel in der Anwaltsrevue verfasst, auf welchen wir gerne aufmerksam machen (Artikel Anwaltsrevue). Er hat zusammen mit RA David Schwaninger (Blum & Grob Rechtsanwälte AG) auch eine Muster-Datenschutzerklärung für das Mandatsverhältnis verfasst. Der SAV stellt diese auf seiner Website zur Verfügung: Datenschutzerklärung für das Mandatsverhältnis - SAV (sav-fsa.ch).

Ihre Anmeldung nehmen wir gerne über den Link "Weiterbildung" bis spätestens am 13. September 2023 entgegen. Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme und interessante Gespräche beim anschliessenden Apéro Riche!


UR-Umfrage: Kernaussagen und Update

An der Generalversammlung vom 12. Mai 2023 hat der Vorstand die Resultate der Online-Umfrage präsentiert und detailliert kommentiert. Für all jene unter Ihnen, welche an einer Teilnahme verhindert waren, fasse ich die Kernaussagen wie folgt zusammen:

  • Das Thema UR ist eine Querschnittsaufgabe und ist nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt.
  • Die Mehrheit der Anwälte führten regelmässig UR- oder amtliche Verteidiger-Mandate.
  • Der Stundenansatz (CHF 195.50) ist zu tief. Ein angemessener Stundenansatz für amtliche Mandate wäre über CHF 200.00, das Gros wäre mit CHF 230.00 (effektiv ausbezahlt) einverstanden. Die Praxiskostenanalyse des SAV ergab einen Mindestansatz von CHF 220.00 pro Stunde (Stand 2017), um die Kosten des Kanzleibetriebs decken zu können. Das ergibt teuerungsbedingt einen Stundenansatz von CHF 235.00.
  • Der Staat wird, entgegen der Ansicht der Justiz, nicht als guter Schuldner angesehen. Die Anwaltschaft geht über Jahre in Vorleistung, das Honorar wird nicht verzinst. Auch Rechtsschutzversicherungen decken das Risiko eines Zahlungsausfalles (jedoch bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und höher) und die Teuerung wurde bei den staatlichen Honoraren seit 2006 nicht mehr ausgeglichen. Das Delkredere-Risiko ist im freien Markt geringer und wesentlich tiefer als die vom Staat abgezogenen 15 %.
  • Die UR-Fälle absorbieren auch das Sekretariat jeweils sehr stark. Der Administrationsaufwand ist bei UR-Klienten um einiges höher. Sie rufen regelmässig an und fordern vom Anwalt eine dauernde Erreichbarkeit sowie eine umgehende Fallbearbeitung.
  • Die Kürzung der Kostennote wird zur Gewohnheit und von den Anwälten bemängelt. Der getätigte Aufwand wird regelmässig als nicht notwendig klassifiziert und entsprechend gekürzt. Die Kürzungen führen zu Nachteilen für die Klientschaft, weil die Waffengleichheit nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere führen auch die Formulierungen der Begründung für die Kürzung zu einem zusätzlichen Ärgernis, da der UR-Klient den Eindruck erhält, der Anwalt wolle sich auf seine Kosten bzw. auf Kosten des Staates ungerechtfertigt bereichern.

Der Vorstand hat nun die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts in einer ausführlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2023 ersucht, den Stundenansatz zu erhöhen und an die aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen. Das Geschäft ist derzeit in Bearbeitung und in Vernehmlassung bei den erstinstanzlichen Gerichten und der Staatsanwaltschaft. Wir halten Sie gerne weiter auf dem Laufenden.


Austausch mit erstinstanzlichen Gerichten

Der Vorstand hat sich am 30. Mai 2023 mit den Präsident(innen) der erstinstanzlichen Gerichte zum fachlichen Austausch getroffen. Folgende Informationen kann ich Ihnen übermitteln:

Kürzung von Kostennoten

Kostennoten, die höher als üblicherweise ausfallen bzw. ausserhalb des Kostenrahmens liegen, sollen seitens des Anwalts bzw. der Anwältin begründet werden.

Ausstellung Vollstreckbarkeitsbescheinigungen

Im Familienrecht wird automatisch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt, da nach Rechtskraft des Urteils auch weitere Stellen (Pensionskassen, Zivilstandsämter, Banken, Grundbuchämter etc.) angewiesen werden müssen. Bei den übrigen Zivilverfahren inkl. SchKG wird die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht automatisch ausgestellt und das Urteil muss dem Gericht im Original eingereicht werden, damit die Kanzlei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung anbringen kann. Eine andere Praxis würde zu viele personelle Ressourcen benötigen.

Weiterleitung von elektronischen Eingaben der Gegenpartei

Eine Vereinheitlichung der Praxis bezüglich der Weiterleitung elektronischer Eingaben ist derzeit weder möglich noch vorgesehen und wird erst mit der Einführung von Justizia 4.0 folgen. Auf den Gerichtskanzleien steht jedoch Personal zur Verfügung, welches bei Bedarf (nach vorgängiger, telefonischer Anfrage) die Eingaben der Gegenpartei elektronisch weiterleiten kann (sofern Kapazität vorhanden).

Angabe Streitwert

In der Praxis kommt es vor, dass der Streitwert in den Klageschriften nicht oder nicht genau aufgeführt wird. Die Klageschriften in den ordentlichen und vereinfachten Verfahren haben nach der ZPO Angaben zum Streitwert zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO).

Vertretungsverhältnis bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung

Bei den Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB ist nicht immer klar, ob eine Rechtsvertretung nur eine Partei vertritt oder beide Parteien beraten hat. Unklar ist oft auch, ob die Korrespondenz (Kostenvorschussgesuch etc.) und die Absprache des Anhörungstermins über den Anwalt laufen oder ob er lediglich orientierungshalber mit der laufenden Korrespondenz bedient werden soll. Die erstinstanzlichen Gerichte wären froh, wenn diese Punkte im Scheidungsbegehren klar angegeben werden könnten. Zudem sind sie dankbar um Mitteilung, ob die Zustellung von Korrespondenz und die Absprache des Anhörungstermins über die anwaltliche Vertretung oder die Parteien zu erfolgen hat.

Gültigkeitsdauer der Praktikumsbewilligung

Es ist darauf zu achten, dass Praktikantinnen und Praktikanten, welche nach dem Abschluss des Anwaltspraktikums als juristische Mitarbeiter bis zur bestandenen Anwaltsprüfung weiterbeschäftigt werden, eine gültige Bewilligung vorweisen können. Nach dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis sind sie nicht mehr berechtigt, Eingaben zu unterzeichnen oder Parteien vor Gericht zu vertreten.


Austausch mit Kantonsgericht: Themensammlung

Das traditionelle Treffen mit dem Kantonsgericht findet am 4. Dezember 2023 statt. Seitens des Vorstands stehen bereits folgende Themen fest: Anpassung Stundenansatz, Akontozahlungen bei länger dauernden UR-Mandaten, Spesenpauschale für Auslagenersatz.

Gerne nehmen wir weitere Themen aller Art bis zum 30. Oktober 2023 per E-Mail auf info@lav.ch entgegen.


Neue Schweizerische Standesregeln (SSR)

An der Delegiertenversammlung vom 9. Juni 2023 in Luzern wurden die revidierten Standesregeln (SSR) von den Kantonalverbänden angenommen. Diese sind seit dem 1. Juli 2023 in Kraft.

Die SSR können Sie beim SAV unter dem Link und im Mitgliederbereich auf der LAV-Webseite abrufen.


SAV Praxislehrgang Anwaltspersonal

Der SAV führt erneut einen alltagsfokussierten Praxislehrgang für Sekretariatspersonal ohne Branchenkenntnisse durch: Kursausschreibung

In zwei Modulen werden Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit, der Arbeitsabläufe, des Prozessrechts und der Bedürfnisse der Klienten vermittelt. Aktuell ist das Modul 1 «Büropraxis» (Themen wie Anwaltsgeheimnis, Agendaführung/Fristen, Abrechnung, Kommunikation, Klientendateien) ausgeschrieben. Der Kostenrahmen beläuft sich auf CHF 550 (inkl. Unterlagen und Mittagessen). Anmeldefrist für das Modul 1 (Durchführung im Januar 2024) ist der 15. November 2023 unter events@sav-fsa.ch. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt (Eingangsprinzip).


Herzliche, kollegiale Spätsommergrüsse

Christine Hess-Keller, Präsidentin LAV