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Liebe Kolleginnen und Kollegen
Gerne informiere ich Sie über einige Veranstaltungen und Themen aus dem Verbandsalltag:
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LAV Weiterbildung
"Gedankenanstösse zur Vertragsgestaltung"
Donnerstag, 14. März 2019, 18:00 Uhr im Hotel Continental
Unser Verbandsmitglied, Herr Kollege Dr. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt und Notar, wird zum Thema "Gedankenanstösse zur Vertragsgestaltung" referieren und uns nützliche Tipps für den Berufsalltag mitgeben. Der Anlass findet im Hotel Continental statt und beginnt um 18:00 Uhr.
Wir hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme.
Anmeldungen sind ab sofort über die LAV-Website möglich.
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Termin Generalversammlung
Freitag, 24. Mai 2019, Viscosistadt in Emmenbrücke
Bitte reservieren Sie den Termin vom 24. Mai 2019 für die Generalversammlung. Sie findet in der Viscosistadt in Emmenbrücke statt. Vor der Generalversammlung organisieren wir einem geführten Rundgang über die Geschichte und die heutige Nutzung der Viscosistadt. Details folgen mit der Einladung.
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Anwältin/Anwalt in der Cloud
Der SAV hat zu diesem Thema ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das sehr sorgfältig recherchierte Gutachten kommt zu Schluss, dass eine Cloud-Lösung für uns Anwältinnen und Anwälte zulässig ist, wenn die notwendigen Massnahmen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beachtet werden. Das vollständige Gutachten vom 1. November 2018 finden Sie im Member-Bereich der Website des SAV-FSA, unter "Login - Infrastruktur / Kanzleiorganisation - Anwältin/Anwalt in der Cloud". Eine Zusammenfassung des Gutachtens wurde zudem in der Anwaltsrevue 1/2019 publiziert.
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Online Plattformen für Anwältinnen und Anwälte
Bekanntlich gibt es immer mehr und verschieden ausgerichtete Online Plattformen im Rechtsanwaltsmarkt. Auch Rechtsschutzversicherungen verlangen je länger je ultimativer, dass sich die Anwältin und der Anwalt über eine solche Plattform anmelden und mit der Versicherung korrespondiert. Im Umgang mit Online Plattformen ist Vorsicht geboten, denn: Auch im Zusammenhang mit Online Plattformen sind sämtliche Berufs- und Standesregeln einzuhalten. Andererseits gilt es aber auch festzustellen, dass im digitalen Raum keine strengeren Regeln als bei der herkömmlichen Beratung gelten. Zwei Berufsregeln sind besonderes in Erinnerung zu rufen: Das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB, Art. 15 Standesregeln SAV) und das Verbot der Vergütung für Vermittlung von Mandaten (Art. 12 lit. a BGFA; Art. 22 Standesregeln SAV). Der SAV ist an der Vorbereitung von Hinweisen und Empfehlungen im Umfang mit Online Plattformen. Dieses Merkblatt sollte demnächst auf dem Member-Bereich der Website des SAV-FSA aufgeschaltet werden.
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Treffen mit erstinstanzlichen Gerichten
Der Vorstand des LAV hat sich mit den Präsidentinnen und Präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte getroffen und diverse Themen besprochen:
- Im Rahmen der Digitalisierung scannen wir ja viele Dokumente ein, auch wenn wir noch nicht elektronisch mit den Behörden verkehren. Um sich die Arbeit gegenseitig zu erleichtern, soll zumindest ein Exemplar der Rechtsschriften ungeheftet eingereicht werden, also nur mit einer Büroklammer zusammengehalten. Das Gleiche gilt für die Belege. Umgekehrt werden die Gerichte sich bemühen, in Zukunft ein Urteil ebenfalls ungeheftet zu verschicken.
- Die Gerichte bitten uns, in den Rechtsschriften jeweils den Streitwert anzugeben, soweit er sich nicht allein und eindeutig aus den Anträgen ergibt.
- Die eigenen, eingereichten Belege sind fortlaufend zu nummerieren (Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO), das gilt auch für den zweiten Rechtsschriftenwechsel und allfälligen weiteren Eingaben.
- Offenbar beachten einige Anwältinnen und Anwälte nicht, dass Eingaben und Beilagen jeweils in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen sind (Art. 131 ZPO). Bitte achten Sie deshalb darauf, die entsprechende Anzahl Eingaben und Beilagen einzureichen.
- Der Dauerbrenner "überhöhte Kostennoten – Kürzung Kostennoten" wurde auch diskutiert – und Verständnis gezeigt für beide Seiten.
- Die Gerichte wurden gebeten, Rechtspraktikantinnen und -partikanten künftig an Verhandlungen - wie in anderen Kantonen bereits üblich - als Jurist/Juristin anzusprechen bzw. vorzustellen. Dies würde bei der Klientschaft einen professionelleren Eindruck erwecken.
- Anwältinnen und Anwälte, welche den elektronischen Datenverkehr bei Zivil- und Strafverfahren nutzen, finden unter folgendem Link alle von den Behörden publizierten Adressen. Alternativ bieten die Zustellplattformen INCA-Mail und Privasphere den registrierten Benutzerinnen und Benutzern auch die Möglichkeit, das eGov-Teilnehmerverzeichnis elektronisch zu durchsuchen.
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Teilrevision Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwG)
Bekanntlich hat der Bundesrat, unter anderem um der Empfehlung der FATF nachzukommen, die Teilrevision des GwG eingeleitet. Der SAV hat sich in seiner Vernehmlassung kritisch zum Entwurf geäussert und sich dabei schwergewichtig auf die Problematik der Aufweichung des Berufsgeheimnisses fokussiert. Der Entwurf sieht nämlich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des GwG auf «Beraterinnen und Berater» vor, die gewerblich für Dritte die Gründung, Führung, Verwaltung, Mittelbeschaffung, den Kauf oder Verkauf, die Domizilgewährung von / an Gesellschaften mit Sitz im Ausland, Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder Trusts vorbereiten oder ausüben. Gemäss Erläuterungsbericht soll bereits das Erstellen eines Konzepts in diesen Bereichen die Sorgfaltspflichten gemäss GwG nach sich ziehen (Art. 2 Abs. 1 lit. c VE GwG). Über die Revisionspflicht (Art. 15 VE GwG) führt diese Ausweitung dazu, dass Revisionsunternehmen eine materielle Prüfung der Dossiers vornehmen müssten und ihnen gemäss Art. 15 Abs. 3 VE GwG alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen offenzulegen wären. Damit wäre aber das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB akut gefährdet. Dagegen wehrt sich der SAV zu Recht. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs ist nämlich unnötig, da Anwälte der Regelung von Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) unterstehen, unabhängig davon, ob sie Finanzintermediation betreiben oder "bloss" beratend oder prozessierend tätig sind. Den entsprechenden Anliegen des GwG ist also bereits unter der aktuellen Gesetzesregelung Genüge getan.
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Neues Erscheinungsbild LAV
Wie anlässlich der Generalversammlung orientiert, haben wir das Logo überarbeiten lassen. Der Vorstand hofft, dass der neue Auftritt Ihnen ebenso gut wie uns gefällt.
Beste, kollegiale Grüsse
Raetus Cattelan
Präsident LAV
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