Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Am 7. Mai 2021 hat unsere Aufsichtsbehörde die folgenden Entscheide publiziert:
AR 19 100
Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11). Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).
Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13).
AR 20 95
Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen. Eine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln.
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