Änderung des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2024
Auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine Steuersatzerhöhung bei der Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuersatz für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen wird von heute 7.7 % auf neu 8.1 % erhöht. Für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungstellung noch das Datum der Zahlung massgebend, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung.
Wird die Leistung sowohl vor als auch nach der Steuersatzerhöhung erbracht, ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfallende Teil der Leistung zum neuen Satz steuerbar. Die betreffenden Leistungen sind deshalb in eingereichten Kostennoten je separat mit dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Werden Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, nicht separat ausgewiesen, wird die Behörde oder das Gericht auf die gesamte Kostennote den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % anwenden. Die Kollegin resp. der Kollege hat diesfalls die Differenz zwischen dem alten und neuen MWSt-Satz selber zu tragen, d.h. die Differenz darf der Klientschaft nicht verrechnet werden. Ich bitte Sie um diesbezügliche Kenntnisnahme. Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des Kantonsgerichts:
|