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Liebe Kolleginnen und Kollegen

Die Massnahmen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Coronavirus werfen überall Fragen auf, auch im Zusammenhang mit unserer Berufstätigkeit. Gestern Morgen war im kantonalen Merkblatt der Dienststelle Gesundheit und Sport auf die Frage "Können Anwälte ihre Arbeit weiterführen?" als Antwort festgehalten: "Ja, aber ohne direkten Kundenkontakt".

Merkblatt "Corona_FAQ_Veranstaltungen", Stand 18. März 2020, 08.20 Uhr

Als der Vorstand des LAV davon erfuhr, haben wir sofort telefonisch interveniert, aber keine befriedigende Antwort erhalten. Wir wurden auf Freitag vertröstet. Unseren Antrag auf Anpassung dieses kantonalen Merkblattes haben wir zwischenzeitlich auch schriftlich beim Regierungsrat eingereicht.

Am Nachmittag hat dann der Bund klargestellt, dass terminlich vereinbarte Beratungsdienstleistungen einzelner Kunden in Anwaltskanzleien nicht betroffen sind.

Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 18. März 2020, 15:00 Uhr

Der Vorstand ist der Ansicht, dass mit dieser Klarstellung des BAG die Arbeit der Anwältinnen und Anwälte nicht betroffen ist. Selbstverständlich halten wir uns an die Vorschriften der COVID-19-Verordnung 2 sowie an die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand halten. Dazu gehört namentlich, dass wir auf unnötige persönliche Besprechungen verzichten.

Ich wünsche Ihnen weiterhin gute Gesundheit!

Freundliche und kollegiale Grüsse

Raetus Cattelan
Präsident LAV